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28.10.05

BGH-Entscheidung zu AGB-Klausel über Lieferung von Ersatzartikeln

Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren VIII ZR 284/04 vom 21. September diesen Jahres muss der Betreiber eines Online-Shops dem Kunden genau diejenige Ware zusenden, die der Kunde bestellt hat und kann nicht durch eine Klausel in seinen AGB sich das Recht vorbehalten, bei fehlender Lieferbarkeit einen anderen, gleichwertigen Artikel zuzusenden.

Dem Rechtsstreit liegt eine Bestimmung in den AGB des Internet-Shops eines bekannten Versandhauses zu Grunde, nach der das Versandhaus sich für den Fall, dass ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein sollte, vorbehielt, einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel zu liefern. Auch diesen Ersatzartikel sollte der Kunde bei Nichtgefallen innerhalb 14 Tagen zurückgeben können. Des Weiteren behielt sich das Versandhaus das Recht vor, sich vom Vertrag zu lösen, wenn der bestellte oder ein Ersatzartikel nicht lieferbar sein würde.

Der BGH hat in seiner Entscheidung nun festgestellt, dass diese Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Zwar stelle die Präsentation von Waren im Rahmen eines Online-Shops noch kein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar, so dass es sich hier lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen handele. So liege eine Annahme dieses Antrages regelmäßig dann vor, wenn der Erklärungsempfänger die bestellte Ware versende.

In Einzelfällen könne aber auch ein Vertrag schon vor Warenversand zu Stande kommen. Dies sei dann der Fall, wenn die vorgesehene Bestätigung der Bestellung so abgefasst sei, dass in ihr schon ein Lieferversprechen und damit die Annahme des Antrages zu erkennen sei. In diesen Fällen sei dem Betreiber des Online-Shops verwehrt, durch die Zusendung einer anderen als der bestellten Ware, von seiner Seite aus einen Vertrag neuen Inhalts - diesmal über den Verkauf des Ersatzartikels - anzubieten, da er zur Einhaltung seines bereits getätigten Lieferversprechens verpflichtet bleibe.

Das von dem Versandhaus eingeräumte Rückgaberecht stelle den Kunden schlechter als die gesetzliche Regelung in § 434 Abs. 3 BGB. Denn hiernach stehe die Lieferung eines anderen als des bestellten Artikels einem Sachmangel gleich, weswegen der Kunde nach Maßgabe des § 437 BGB Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen könne. Demgegenüber könne der Kunde nach Ablauf der Rückgabefrist nach der hier vorliegenden AGB-Gestaltung nicht mehr einwenden, die Ware sei nicht vertragsgemäß, da der Vertrag über den Ersatzartikel nach Fristablauf wirksam werde. Dies folge daraus, dass das Schweigen des Käufers gemäß § 454 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 455 Satz 2 BGB als Billigung der zugesandten Ware zu werten wäre.

Der vollständige Text der Entscheidung ist auf der Seite des BGH kostenfrei abrufbar.

M.Weller (09:43) | Link | Rechtsprechung
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