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Donnerstag, 13. September 2012EDVGT 2012: Arbeitskreis "Die Datenschutzverordnung in der EU – Vorstellung und Diskussion eines Europäischen Gesetzgebungsvorhabens"
Ralf Bendrath (Stabsmitglied von MEP Jan Philipp Albrecht, Grüne Fraktion des Europaparlaments) und Dr. Marie-Theres Tinnefeld (Professorin an der HAW München) stellten den aktuellen Verordnungsentwurf der EU-Kommission zum Datenschutz einschließlich seiner Genese vor und diskutierten ihn anschließend mit dem Publikum. Dabei wurden vor allem die Abweichungen zur Datenschutzrichtlinie von 1995 herausgestellt und auch die demokratietheoretischen Fragen angesprochen, die dieses erste große Vorhaben seiner Art zur Vollregulierung eines sehr weit gespannten Bereichs aufwirft.
Im Einzelnen wurde u.a . auf folgende Neuerungen gegenüber der bisherigen Rechtslage eingegangen (wobei der Rechtssetzungsprozess zwischen Europaparlament, Rat und Kommission noch Änderungen bewirken wird): Das „right to be forgotten“ gegenüber datenspeichernden Stellen; die Maßgaben „privacy by design“ zur datensparsamen Ausgestaltung von Datenverarbeitungsverfahren und „privacy by default“ zur Verpflichtung der Betreiber, datenschutzfreundliche Standardeinstellungen von Portalen und Nutzerschnittstellen vorzusehen; Klarstellungen zu Begriffen wie der „ausdrücklichen Einwilligung“ und der „Datensparsamkeit“; einen neuen speziellen Kinderdatenschutz; die angedachte Drittstaatenregelung, die auch außerhalb der EU sitzende Stellen der Verordnung unterwirft, sofern sie Daten von EU-Bürgern verarbeiten, und einiges mehr. Anschließend wurde diskutiert, inwiefern die geplante Regelung durch Verordnung und die damit verbundenen Befugnisse der EU-Kommission grundrechtsdogmatisch zulässig sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung. Auch angesprochen wurden die möglichen Auswirkungen auf die Justizen der Mitgliedsstaaten und die Frage, ob hier ein in Kauf zu nehmender Verlust der Diversität der Europäischen Verwaltungskulturen droht. In der Diskussion kam der Vorschlag, auch individuelle Schadenersatzansprüche bei Datenschutzverstößen in Betracht zu ziehen, um die Verantwortlichen nicht nur durch (nach dem VO-Entwurf höhere) Bußgelddrohungen zu rechtskonformem Verhalten zu bewegen. Der Arbeitskreis endete mit dem Appell, dass die von den EU-Organen angestrebte Harmonisierung auf hohem Niveau erfolgen sollte. Das LAWgical-Team dankt John Hendrik Weitzmann für seinen Bericht
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Europa, Recht der Neuen Medien
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17:54
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EDVGT 2012: Arbeitskreis "Acta und das Urheberrecht"
Die Referenten Prof. Dr. Michael Hassemer und Prof. Dr. Rolf Schwartmann befassten sich in ihrem Vortrag mit der Frage, wie es nun nach dem Ende von Acta weitergehen soll. Die Probleme, die mit Acta gelöst werden sollten bestehen noch weiterhin. Prof. Dr. Schwartmann bezog sich in seinem Vortrag auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen des geistigen Eigentums. Prof. Dr. Hassemer dagegen bezog sich dagegen auf die Beziehung zwischen dem Mensch und seinem Werk.
Das LAWgical-Team dankt Ineke Bronder für ihren Bericht
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Recht der Neuen Medien
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14:49
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Samstag, 25. Februar 2012IRIS2012 - Renate Riedl: "Identitätsdiebstahl- wer bin ich und warum will jemand ausgerechnet ich sein?"
Renate Riedl eröffnete mit ihrem Vortrag "Identitätsdiebstahl- wer bin ich und warum will jemand ausgerechnet ich sein?" die erste Nachmittagssession "Elektronische Identitäten" am ersten Tag der IRIS2012.
Riedl stellte zunächst klar, dass es keine einheitliche Definition des Begriffs Identitätsdiebstahl gebe. Vom Begriff des Diebstahls lasse er sich jedenfalls nicht direkt ableiten, da Diebstahl immer eine Bereicherungsabsicht voraussetze. Der Identitätsdieb werde jedoch durch die "gestohlene" Identität als solche nicht bereichert; diese sei lediglich Mittel zum Zweck, um eine Bereicherung zu erlangen. Die Referentin ordnete den systematischen Diebstahl von Identitäten in einer Cyber-Risikomatrix ein, die die Auswirkungen zwar als vergleichsweise gering, die Entrittswahrscheinlichkeit aber als hoch bewertet. Sehr plastisch schilderte die Referentin verschiedene Methoden zur Erlangung fremder Identitäten, die sie teilweise auch selbst testweise praktiziert habe. Solche Methoden seien beispielsweise Die gewonnenen Daten ermöglichten dem Identitätsdieb unzählige Möglichkeiten, sich auf Kosten des Opfers zu bereichern, z.B. Bestellungen bei Versandhäusern, die Beantragung von Kreditkarten und neuer Ausweisdokumente, mit denen Bankkonten leergeräumt und medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Auch Rufschädigungen seien leicht möglich. Im Extremfall könne das gesamte Leben einer Person übernommen werden, was in den USA auch bereits mehrfach passiert sei. Riedl schilderte auch einen Fall einer betroffenen "Zeit"-Redakteurin, die beinahe täglich Mahnungen und Inkassoschreiben in ihrem Briefkasten vorfand, die sich auf Verbindlichkeiten bezogen, die ein Identitätsdieb verursacht hatte. Durch Identitätsdiebstahl soll inzwischen bereits Schaden in Milliardenhöhe entstanden sein. Bisher existiere für den Identitätsdiebstahl als solchen in Österreich im Gegensatz zu den USA noch kein eigener Straftatbestand, jedoch seien etliche Vorbereitungshandlungen sowie die unter Ausnutzung der falschen Identität begangenen Taten regelmäßig strafbar. Zivilrechtlich bestünden natürlich Schadensersatzansprüche gegen den Identitätsdieb, diese seien jedoch im Zweifel schwer durchsetzbar. Abschließend ging die Referentin noch auf einige Vorsichtsmaßnahmen ein, die geeignet seien, das Risiko eines Identitätsdiebstahls zu verringern, z.B. Vorsicht bei der freiwilligen Herausgabe von Daten, Passwortschutz, Vernichten von nicht mehr benötigten Akten, Überwachung der eigenen Konten sowie regelmäßige Auskunftsbegehren bei Auskunftsdiensten um zeitnah von Unregelmäßigkeiten Kenntnis zu erlangen.
Geschrieben von Iris Speiser
in Internet und Software, Recht der Neuen Medien
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20:50
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Tags für diesen Artikel: identitätsdiebstahl, identity theft
Samstag, 26. Februar 2011IRIS2011: Netzneutralität als politisches Ziel
In der Einleitung zu ihrem Vortrag über Netzneutralität zieht Elisabeth Hödl einen Vergleich der Netzwerkinfrastruktur mit dem Straßennetz. Während auf öffentlichen Straßen alle Verkehrsteilnehmer unter den gleichen Bedingungen fahren, ist es bei Privatstraßen durchaus denkbar, dass eine Nutzung gegen Gebühr stattfindet, wobei sich die Nutzungspriorität nach der Gebührenhöhe richtet.
Als Minimaldefinition für den Begriff der Netzneutralität sieht Hödl die neutrale und diskriminierungsfreie Übermittlung von Daten ohne Ansehung ihres Inhalts. Dass dies nicht mehr von allen Netzteilnehmern als selbstverständlich angesehen werde, zeigten konkrete Fälle wie der des Netzbetreibers Comcast, der die Nutzung von Filesharing-Anwendungen durch Blockierung der einschlägigen Ports zu verhindern suchte. Auch Google werde regelmäßig vorgeworfen, Suchanfragen zu Begriffen, die sehr werbewirksam seien, zu priorisieren. Um hier Klarheit zu schaffen, haben die Demokraten in den USA einen Gesetzentwurf zur Netzneutralität vorgelegt. Danach dürfe die Verbreitung rechtmäßiger Inhalte und der Anschluss legaler Geräte nicht unterbunden werden. Das Angebot der Nutzung bestimmter Dienste nur gegen Aufpreis solle nicht zulässig sein. Im Gegensatz zu der bisherigen Praxis der FCC erfasse der Entwurf neben dem Festnetz auch den Mobilfunk. Auch von der EU-Kommission gebe es eine Erklärung zur Netzneutralität aus dem Jahre 2009, aus der hervorgehe, dass der Netzneutralität auch in Europa hohe Bedeutung beigemessen werde. So solle die Netzneutralität von den Regulierungsbehörden gefördert und die Transparenz gestärkt werden. Die Kommission gehe wohl davon aus, dass der Wettbewerb ausreiche, um die Netzneutralität in Europa zu sichern. Der Begriff der Netzneutralität werde in D nicht einheitlich gebraucht. So befürworte z.B. der CCC eine Priorisierung von Telefonie. Ein häufiges Argument im Zusammenhang mit Bestrebungen der Netzneutralität aufzugeben, sei das der Zweiklassengesellschaft. Zudem biete die Netzneutralität Diskriminierungsfreiheit tatsächlich nur auf der Traffic-Ebene. Ein weiteres Problemfeld liege in geschlossenen Plattformen, die den Zugang auf bestimmte Hardware beschränke oder eine Zulassung nur mit zertifizierter Software (z.B. Appstore). Im Ergebnis sei die Netzneutralität eine Frage der Effektivität von Regulierung. Hödl zieht hier den Vergleich zur Liberalisierung des Strommarktes. Abschließend postulierte Hödl noch einige Prinzipien der Netzneutraltät:
In der abschließenden Diskussion wurde noch die Frage der Bewertung von regional unterschiedlichen Leistungen aufgeworfen. Allerdings gebe es auch hierzu gegenläufige regulierende Vorgaben, so z.B. die Auflage an die Netzbetreiber in Deutschland, den LTE-Ausbau vordringlich in schwach versorgten Gebieten voranzutreiben. IRIS2011: Distributive Multimedia and Multisensory Legal Machines
Vytautas Čyras befasst sich in seinem in englischer Sprache gehaltenen Vortrag mit "Legal Machines", Maschinen, die Rechtsakte bewirken. Auf den ersten Blick erscheint es unmöglich, dass eine Maschine einen Rechtsakt bewirkt - doch Čyras liefert gleich ein bekanntes Beispiel: die Verkehrsampel, die regelnd n den Straßenverkehr eingreift. Ein weiteres Beispiel aus dem zivilrechtlichen Bereich sind Verkaufsautomaten, über die ein Vertragsschluss stattfindet.
Bei der Betrachtung von menschlichen Handlungen müsse unterschieden werden zwischen faktischen Handlungen (raw facts), wie z.B. dem Einwerfen von Geld in eine Spardose, und Handlungen, die eine Rechtsfolge bewirken, z.B. dem Einwerfen von Geld in einen Verkaufsautomaten oder dem Handheben eines den Verkehr regelnden Polizisten auf einer Straßenkreuzung. Die Verkehrsampel liefere auch ein gutes Beispiel für eine Multisensorische "Legal Maschine", denn sie spreche verschiedene Sinne des Adressaten an. Neben optischen Signalen liefere sie oft auch noch akustische und haptische Informationen für Sehbehinderte. Der Übergang zwischen dem Rechtshandeln von Menschen und dem von Maschinen sei fließend. So werden viele Rechtseffekte durch eine Organisation ausgelöst, die nach einem strengen Workflow funktionieren, innerhalb dessen sowohl Menschen als auch Maschinen interagieren (z.B. Finanzverwaltung). Juristischen Personen ließen sich in mehrere Ebenen differenzieren: 1. die juristische Person als Ganzes, 2. die jeweils zuständige Abteilung, 3. die handelnde Person und 4. der Computer, dessen sich die Person bedient. Derzeit sei die Maschine aber noch keine juristische Person, sondern nur ein Hilfsmittel des Menschen. Multisensorische Maschinen, die auch über verschiedenste Arten von Sensoren verfügen, müssten möglicherweise aber in der Zukunft anders bewertet werden. Hierzu bedürfe es allerdings Systeme wie Taxonomien und Notationen, die es Maschinen ermögliche, Rechtsakte zu produzieren. Donnerstag, 16. Dezember 2010Facebook plant Änderung seiner Datenschutzrichtlinien
Wer sich als Facebook-User über Änderungen der Nutzungsbedingungen von Facebook auf dem Laufenden halten möchte, sollte diese Seite "liken":http://www.facebook.com/home.php?#!/fbsitegovernance. Auf diese Art findet man die Ankündigungen geplanter und vollzogener Änderungen der diversen Facebook-Policies bequem in der Timeline, ohne sich aktiv auf die Suche machen zu müssen.
Im Moment steht eine Änderung Der Datenschutzrichtlinien an und Facebook bietet seinen Nutzern bis zum 22. Dezember 2010 Gelegenheit, die geplante Änderung zu kommentieren. Die geplante Änderung kann auf der angegebenen Seite unter "Documents" eingesehen werden. Geändert werden soll der folgende Abschnitt: ![]() Was auffällt ist, dass Facebook sich das Recht einräumen lasst, nicht nur wie bisher die Profilinformationen, sondern alle Informationen eines Nutzers zur Optimierung des individualisierten Contents zu nutzen. Auch der Zweck der Nutzung, der bisher auf die Verbesserung der Konnektivität gerichtet war, wird nun nicht mehr darauf beschränkt. Weiterhin kündigt Facebook an, die hochgeladenen Fotos wesentlich intensiver auszuwerten und zu versuchen, Personen auf den Bildern zu identifizieren, auch wenn diese nicht markiert sind.
Geschrieben von Iris Speiser
in Recht der Neuen Medien
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20:53
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Tags für diesen Artikel: datenschutz, facebook
Mittwoch, 3. November 20104. Göttinger Urheberrechtstagung: Generalreferat
Nach einer Begrüßung durch Prof. Dr. Andreas Wiebe hat nunmehr Prof. Dr. Matthias Leistner sein Generalreferat begonnen. Er befasst sich mit dem derzeit diskutierten 3. Korb. Besonders in den Blick nimmt er das Leistungsschutzrecht für Presse- und (Schulbuch-)Verleger. Er hält ein ausgewogenes Leistungsschutzrecht durchaus für denkbar und im Gegensatz zu wuchernden Verträgen für eine brauchbare Alternative, wobei das Datenbankschutzrecht Pate stehen könnte. Das Schutzrecht müsste sich jedoch auf die originär investorische Leistung des Verlegers beziehen. Man müsse sich bewusst sein, dass dies auch ein Türchen für eine Flatrate, Zwangslizenzen etc. öffnen könnte.
Prof. Leistner thematisiert ferner die in der Literatur aufgeworfene Frage des Bestehens einer systematischen Lücke in §§ 70 ff. UrhG. Insoweit legt er dar, inwieweit in urheberrechtlicher Schutz vor dem Hintergrund der Infopaq-Entscheidung des EuGH und der Perlentaucher-Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. bestehen kann (der Verkündungstermin der nachgehenden BGH-Entscheidung ist für den 01.12.2010 vorgesehen) bestehen kann. Er ist der Ansicht, dass die gesetzgeberischen Entscheidungen sowie die Rechtsprechung konsequent und bewusst die effektive Verbreitung von Inhalten im Internet in den Vordergrund gestellt haben und daher das Leistungsschutzrecht für Verleger einer solchen Verbreitung entgegenstünde. Deshalb sei es konsequent, wenn eine Verletzung von Schutzrechten durch die typischen Aggregatorenhandlungen nicht erkannt wird. Die Erweiterung der Schutzrechte unterläuft nach seinem Dafürhalten die bewusste Entscheidung der Rechtsprechung in Bezug auf die Schutzfähigkeit zugunsten der Aggregatoren. Es sei daraus zu schließen, dass ein eng gezeichnetes Schutzrecht unter Berücksichtigung des Datenbankschutzrecht überflüssig erscheint und ein weit gezeichnetes Schutzrecht die bisherigen Wertungen konterkariert. Die besseren Gründe sprächen daher gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger. Daran ändere auch ein Blick in ausländische Rechtsordnungen und diesbezügliche Bemühungen nichts. Auch fehle eine Berücksichtigung der zwingen Vorgaben der Datenbank-Richtlinie und der notwenig werdenden Übergangsregel. Kurz reißt der Referent das Verhältnis von OpenAccess und Wissenschaft an. Er sieht in den Grenzen der Verfassung keine Möglichkeit einer zwangsweisen Freigabe von wissenschaftlichen Werken. Den Rückfall der Rechte nach sechs Monaten an den Urheber sei zwar europarechtlich machbar und stelle keine Schranke im engeren Sinne dar, würde der Rückfall aber zwingend ausgestaltet, führte dies zu einer wesentlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit. Dies sei im Hinblick auf die internationale Literatur kaum durchsetzbar. Eine solche Regelung müsse durch den Gesetzgeber gerechtfertigt werden, was nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen sei. Angerissen wird in diesem Zusammenhang auch die Frage der Zwangslizenz. Abschließend widmet sich Prof. Leistner der Frage der Behandlung verwaister und vergriffener Werke. Er sieht auf diesem Gebiet auch vor dem Hintergrund des ständigen Hinweises auf eine bevorstehende Regelung auf europäischer Ebene Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber. Nach einem Blick auf erste Konturen einer europäischen Regelung weist er darauf hin, dass die Zeit im Hinblick auf die großen Bibliotheksprojekte dränge, so dass im Rahmen der zu erwartenden europäischen Vorgaben bereits heute eine Regelung in Deutschland angegangen werden könne. Berücksichtigt werde müsse die horizontale und vertikale Aufteilung sowie die Verteilung von zusätzlichen Vergütungserlösen. Montag, 30. August 201019. Deutscher EDV-Gerichtstag in Saarbrücken
In der Zeit vom 15.-17. September 2010 findet der 19. Deutsche EDV-Gerichtstag in Saarbrücken statt. Rahmenthema ist in diesem Jahr: „IT@Recht – Auf dem Weg zur Justiz 2.0? – IT und Recht in der Netzgesellschaft“
Informationen zum vorläufigen Programm und den einzelnen Arbeitskreisen liegen bereits auf der Website des EDV-Gerichtstages. Anmeldeschluss ist der 6. September 2010. Verspätete Anmeldungen sind nur noch gegen eine Gebühr von 20€ möglich. Wie bereits in den Vorjahren wird des LAWgical-Team auch diesmal wieder live von der Veranstaltung berichten. Aktuelle Informationen bietet auch der Twitter-Feed des EDV-Gerichtstages. Blogger und Twitterer, die vom oder über den EDV-Gerichtstag berichten wollen, werden gebeten, das Tag "edvgt2010" zu verwenden. Offizielle Pressemitteilung zum 19. Deutschen EDV-Gerichtstag IT und Recht in der Netzgesellschaft: Sind wir auf dem Weg zur Justiz 2.0?
Geschrieben von Iris Speiser
in EDV-Gerichtstag, Recht der Neuen Medien, Termine
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13:04
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Dienstag, 20. Juli 2010Zeig' mir deine Mail und ich zeig' Dir deine Freunde Vor einigen Tagen überrascht mich Facebook nach der Anmeldung mit dem hier abgebildeten Hinweis. Mir wird mitgeteilt, dass drei meiner Facebook-Freunde den so genannten Freundefinder ausprobiert haben. Der Freundefinder ist ein Service von Facebook, der bisher ein etwas verstecktes Dasein in einer Unterseite von Facebook fristete. Sie kurzem wird das Feature aber etwas intensiver beworben, wie es scheint.In der Vergangenheit ist schon über die Möglichkeit des Freunde-Findens durch Upload des Mail-Adressbuchs zu Facebook kritisch berichtet worden. Problem damals: Es wurde das gesamte Adressbuch hochgeladen - mit allen Kontaktdaten und eventuellen Anmerkungen in den Notizfeldern. Der Freundefinder geht aber noch einen Schritt weiter: Für die Nutzung dieser Funktion soll man sein Mailpasswort an Facebook übergeben. Zwar wird das Passwort nach Angaben Facebooks nicht gespeichert (das wäre ja noch schöner!), aber Facebook nimmt Zugriff auf die eigene Mailbox. Vermutlich werden die Header aller in der Mailbox vorhandenen Mails ausgelesen und aus diesen die Mailadressen extrahiert. Dies wirft gleich mehrere Probleme auf: Zunächst gewährt der Nutzer mit dieser Funktion Zugriff auf seine eigenen, möglicherweise sensiblen Daten - ich würde nicht wollen, dass ein Dritter meine E-Mails liest. Administratoren haben sich schon Kündigungen für das Auslesen fremder Mailboxen eingehandelt. Doch mit der Übergabe des Passworts erteilt der Facebook-Nutzer eine Einwilligung in den Abruf dieser Daten. Aber was ist mit den Absendern der Mail in den Postfächern meiner Facebook-Freunde? Wenn ich einem Freund eine private E-Mail schreibe, dann erteile ich damit keine Erlaubnis, diese Dritten zugänglich zu machen. Facebook mag also die Einwilligung des Mailboxinhabers haben, aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die der Absender der Mails. Ich werde mir also in Zukunft überlegen, was ich Personen schreibe, die einen Facebook-Account haben. Weiterhin könnte der Facebook-User mit der Preisgabe seiner Mailadresse gegen betriebliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Womöglich befinden sich in dienstlichen Mailboxen interne Dokumente, deren Zugänglichmachung an Dritte vom Arbeitgeber unerwünscht ist. Hier kann sich also ein Abmahnungsgrund auftun. Und schließlich verbieten es etliche Mailprovider ihren Kunden in den AGB, das Passwort zu dem Dienst Dritten zugänglich zu machen. Wer den Freundefinder nutzt, verstößt ggf. gegen diese Geschäftsbedingungen. Ich werde den Freundefinder jedenfalls nicht ausprobieren - egal, wie oft mich Facebook noch dazu auffordert. Dienstag, 20. April 2010WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung?
In einem aktuellen Beitrag bei Telepolis bringt Oliver García einen neuen Aspekt in die aufgeladene Diskussion um die Frage, ob der Betreiber eines nicht (ausreichend) gesicherten WLANs dafür in Haftung genommen werden kann, dass ein Dritter Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss begeht. Unter der etwas ketzerischen Überschrift "Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann" weist Oliver zu Recht darauf hin, dass die bisher zur Thematik ergangenen Entscheidungen, die allesamt das rechtliche Konstrukt der "Störerhaftung" bemühten, zu kurz griffen, wenn lediglich darauf abgestellt werde, ob der WLAN-Betreiber zumutbare Sicherungsmaßnahmen unternommen habe, um eine Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte zu unterbinden. Denn eine Pflicht zu solchen Sicherungsmaßnahmen könne nur dann bestehen, wenn durch deren Unterlassen in sozial adäquater Weise eine Gefahr geschaffen würde. Dies setze jedoch wiederum voraus, das eine anonyme Internetnutzung rechtlich zu missbilligen sei, was aber im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2.3.2010 (1 BvR 256/08) stehe, das ausdrücklich von einem "Recht des Internetnutzers auf Anonymität" spreche.
In der Tat fällt bei aufmerksamer Lektüre der bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen immer wieder auf, dass die Gerichte sich um eine genaue Herausarbeitung der durch ein offenes WLAN angeblich eröffneten Gefahr herummogeln. Ohne nähere rechtliche Prüfung wird lapidar unterstellt, (allein) durch die Unterlassung zumutbarer Sicherungsmaßnahmen werde eine Gefahrenquelle geschaffen (so bspw. das OLG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 11.05.2009 - 20 W 146/08 - und vom 27.12.2007 - 20 W 157/07). Das OLG Frankfurt sieht zwar eine Verpflichtung zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen immerhin erst dann, wenn "konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter" bestehen (Urteil vom 01.07.2008 - 11 U 52/07), lässt aber für die eigentliche Frage nach der Gefahr bereits ausreichen, dass "die Überlassung eines Internetzugangs an einen Dritten [...] die keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung durch diesen" beinhaltet (OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07). Und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem I. Zivilsenat des BGH, der in dieser Sache jetzt über die Revision (Az. I ZR 121/08) zu entscheiden hat, ließ sich laut Spiegel Online der Vorsitzende Richter am 18.3.2010 bereits zu der bedenklichen Äußerung hinreißen, dass womöglich eine Gefahrenquelle für den Missbrauch durch Dritte geschaffen worden sei, weil eine technisch leicht mögliche WLAN-Absicherung nicht vorgenommen worden sei. Doch worin genau besteht dieser "Missbrauch" und worin die rechtlich zu missbilligende Gefahr? Machen wir uns doch einmal die Mühe und suchen nach der Gefahr, die diese Gerichte für so selbstverständlich halten. Gehen wir vom allerschlimmsten anzunehmenden Fall aus, dass der Betreiber eines offenen WLANs tatsächlich beabsichtigt, Fremden einen kostenlosen und anonymen Internetzugang und damit die Möglichkeit zu verschaffen, irgendwo irgendwelche Daten herunter- oder hochzuladen oder zum Herunterladen durch Dritte anzubieten. Der technische Vorgang - das Senden und Empfangen der Daten - geschieht unabhängig von deren Inhalten genau so, wie es durch die von der Netzwerktopolgie unterstützten Spezifikationen und Übertragungsprotokolle vorgesehen und vorgegeben ist. Anbieter und Empfänger sind mit diesem Vorgang in den hier diskutierten Fällen auch regelmäßig einverstanden. Es geht nämlich keineswegs um "Datenklau" durch unbefugte Zugangsverschaffung; die Daten werden ja von ihrem Besitzer willentlich zur Übertragung bereitgestellt (nur eben nicht mit Willen des an diesem Vorgang völlig unbeteiligten Rechteinhabers). Wenn aber das WLAN und die Internetverbindung in genau der Weise benutzt werden, wie es technisch vorgesehen und durch deren Betreiber in Kauf genommen wird - d.h. also zum Senden und Empfangen von Daten -, kann darin auch dann kein "Missbrauch" liegen, wenn der anonyme Benutzer aufgrund des Inhalts der Daten im Verhältnis zu einem Dritten zu diesen Handlungen nicht berechtigt ist. Zur eigentlichen Frage nach der rechtlich missbilligten Gefahr für die Rechtsgüter eines Dritten trägt dieser kraftmeiernde Missbrauchsbegriff demnach nichts Erhellendes bei. Mag sein, dass eine "keineswegs unwahrscheinliche Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung" durch anonyme Nutzer des WLANs besteht. Doch dafür ist der WLAN-Betreiber als Diensteanbieter (§ 2 Nr. 1 TMG) nach § 8 Abs. 1 TMG gerade nicht verantwortlich. Auch § 7 Abs. 2 S. 2 TMG, der generell bei Zugangsprovidern als Einfallstor für die allgemeine Störerhaftung herangezogen wird, ändert daran nichts. Da nämlich gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine Pflicht zur Überwachung des Datenverkehrs besteht, haftet der WLAN-Betreiber ohnehin nicht, bevor er von etwaigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Doch auch für den Zeitraum ab Kenntniserlangung könnten allenfalls zumutbare Maßnahmen von ihm verlangt werden, die geeignet und erforderlich sind, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden. Solche sind aber nur in Form einer Überwachung des Datenverkehrs denkbar (wozu ja gerade keine Verpflichtung besteht), wollte man nicht die komplette Sperrung der WLAN-Nutzung durch anonyme Dritte - wie offenbar die bisherige mehrheitliche Rechtsprechung in diesen Fällen - generell für zumutbar halten. Denn alle anderen Möglichkeiten zur künftigen Sperrung einzelner anonymer Nutzer könnten durch diese leicht umgangen werden und sind damit ungeeignet und deshalb auch weder erforderlich noch zumutbar. Und wenn schon derjenige, der sein WLAN willentlich öffnet, zu keinerlei Sicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, können auch denjenigen, der dies aus Unachtsamkeit oder Sorglosigkeit tut, solche Pflichten nicht treffen. Ich stimme Oliver auch in seiner Kritik zu, dass die Gerichte die Frage nach der Störereigenschaft von Betreibern offener WLANs bisher ohne jeglichen Weitblick untersucht haben. Die Frage, ob ein anonym nutzbarer Zugangspunkt zum Internet als potenziell "gefährlich" gelten muss und sein Betreiber deshalb der Störerhaftung unterliegen kann, stellt sich keineswegs nur für private WLAN-Betreiber, ja noch nicht einmal nur für die Gruppe sämtlicher WLAN-Betreiber. Es handelt sich vielmehr um eine politische Grundsatzfrage mit auch weitreichender wirtschaftlicher Dimension: Bereits heute ist absehbar, dass das Internet der Zukunft (insbesondere auch das "Internet der Dinge") stark auf mobilen ad-hoc-Netzwerken aufbauen wird. D.h., irgendwann ist alles Internet und damit - wenn die derzeitige Rechtsprechung Bestand hat - potenziell jeder für alles verantwortlich. So weist auch RA Thomas Stadler zutreffend darauf hin, dass, wenn die Haftung an die Schaffung einer Gefahrenquelle anknüpft, konsequenter Weise auch diejenigen haften müssten, die das Internet als solches bereitstellen. Wenn sich Deutschland nicht komplett von der Zukunft abkoppeln will, sollte die latente Dämonisierung des Internets endlich aus unserer Gesellschaft verschwinden.
Geschrieben von Enrico Krüger
in Blogs und Blawgs, Gesetzgebung, Literatur, Recht der Neuen Medien, Rechtsprechung
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05:05
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Mittwoch, 7. April 2010„Münchner IT-Freiheit“ zum Thema „Netzneutralität“ am 13. April 2010
Kollege Philipp Herrmann, den ich vor einiger Zeit beim Links & Law-Stammtisch kennengelernt hatte, bat mich, auf eine Veranstaltung zum Thema "Informations- und Transaktionsfreiheit" in München hinzuweisen. Ich selbst kann aus terminlichen Gründen leider nicht teilnehmen, aber das Thema liegt mir am Herzen und einige der angekündigten Redner sind mir persönlich bekannt. So komme ich der Bitte gerne nach.
Informations- und Transaktionsfreiheit - auf diesen Grundlagen hat sich das Internet erfolgreich entwickelt. Neuerdings wird dies aber durch Internetsperren, Internetverbannungen und Internetmonopole in Zweifel gezogen. Das europäische zentrum für e-commerce und internetrecht (www.e-center.eu), der größte europäische Think Tank für IT-Rechtssicherheit, ist darüber besorgt und veranstaltet daher in Kooperation mit dem Münchner Unternehmen Faktor Logik und der Münchner Rechtsanwaltskanzlei teclegal Habel Rechtsanwälte am Rande der Internet World Fachmesse die "Münchner IT-Freiheit", ein Event bei dem folgende Speaker referieren und mit Ihnen diskutieren werden: Anmelden kann man sich auch über XING.
Geschrieben von Ralf Zosel
in Recht der Neuen Medien, Termine
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09:23
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Tags für diesen Artikel: münchen, netzneutralität
Mittwoch, 4. November 2009„Urheberrecht vs. Wissenschafts- und Informationsfreiheit“: Urheberrechtstagung 2009
Am 03.11.2009 fand in der Göttinger Paulinerkirche die 3. Urheberrechtstagung unter der Tagungsleitung von Prof. Dr. Gerald Spindler und Prof. Dr. Andreas Wiebe statt. In einem engen Zeitkorsett trugen eine Reihe namhafter Referenten ihre Gedanken zu einem Urheberrecht für das 21. Jahrhundert vor. Leider war mein eigener Zeitplan aufgrund des Fahrplans der Deutschen Bahn AG noch enger, so dass mir eine Teilnahme über den gesamten Tagungszeitraum nicht möglich war.
In den von mir besuchten Vorträgen kristallisierte sich ein Schwerpunkt in der Betrachtung wirtschaftlicher Aspekte des Urheberrechts heraus, obgleich die Überschrift der Veranstaltung durchaus eine andere Akzentuierung zugelassen hätte. So drehten sich die Gedanken alsbald um die Frage der Schaffung eines Leistungsschutzes für Verleger oder die Fiktion einer Einwilligung des Urhebers, der seine Werke in das Internet einstellt, in eine Werknutzung in einer für das Medium üblichen Art und Weise. Ferner rückten Fragen der Möglichkeiten der Verhinderung oder Einführung einer Pflicht einer elektronischen (Zweit-)Verwertung wissenschaftlicher Werke in einem territorial zersplitterten Urheberrecht, das auf die Internationalität des Internets keine Antworten bereit hält, in den Fokus. Auch die Heidelberger Erklärung fand Kritiker. Einen völlig anderen Aspekt beleuchtete Dr. Till Kreutzer. Er referierte über einen von ihm selbst so bezeichneten Entwurf einer Skizze von Regelungsalternativen zum derzeit geltenden deutschen Urheberrecht, den er ausführlich in seiner Dissertation „Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen“ beschreibt. Darin zeigt er unter Ausblendung international-rechtlicher Aspekte Grundzüge für ein neues, die aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten gewandelten Interessen aller Beteiligten berücksichtigendes Urheberrecht auf. Dies läuft im Ergebnis darauf hinaus, das Urheberrecht neu zu denken. Es ermöglicht, dogmatische Schwierigkeiten bei der Implementierung von Nutzungsformen, die mangels Technologieneutralität des Urheberrechtsgesetzes nicht berücksichtigt wurden, stimmig in ein neues Urheberrechtssystem aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert gewesen, die Veranstalter hätten auch einen Vortrag zu aktuell verfügbaren Open Access Modellen und Open Content Lizenzen vorgesehen. Hier hätte beispielsweise erläutert werden können, ob und inwieweit die privatautonom entwickelten Lizenzen – in der Regel Vertragsmodelle – bereits heute zu einer internationalen Standardisierung von Nutzungsrechten – gleich wie komplex die rechtlichen Hintergründe im Einzelnen sind – führen und entgegen einer lediglich die Handlungspflichten umkehrenden gesetzlichen Erlaubnisfiktion Verwender- und Nutzerinteressen abbilden. Auch hätte in die Diskussion eingebracht werden können, welche internetspezifischen Nutzungen vorgenommen werden und ob die diesbezüglichen Lizenzmodelle eine empirische zu belegende Diskussionsgrundlage für ein Tätigwerden des Gesetzgebers bzw. Richtliniengebers werden können. Vielleicht gelingt es dennoch, diesen Faden aufzunehmen und in die Diskussion einzubringen, auch wenn die Open Content Lizenzen in diesem Jahr nur am Rande überhaupt berücksichtigt wurden. Mittwoch, 5. August 2009Formular gegen Cold Calls
Dieses Formular der Bundesnetzagentur werde ich mir neben das Telefon legen (gefunden via heise). Dann kann der Anrufer, der einen neuen Telefonvertrag oder was auch immer verkaufen will, mir gleich beim Ausfüllen helfen:
Für welchen Auftraggeber rufen Sie an? Wie heißt das Produkt genau? Buchstabieren Sie bitte mal Ihren Namen? Jetzt bräuchte ich noch Ihre Kontaktadresse. Und ich habe das richtig verstanden: Sie wollen, dass ich einen Vertrag abschließe? Ich bin schon sehr gespannt und freue mich auf den nächsten Anruf. Ein Formular für solche Fälle gibt es auf der Website der Bundesnetzagentur wohl noch nicht, oder habe ich das übersehen? Dienstag, 21. Juli 2009Die Tricks der Spammer
Unaufgefordert zugesandte Mail außerhalb eines bestehenden Geschäftsverhältnisses ist unerwünscht und vielfach auch als wettbewerbswidrig einzustufen. Was liegt da für den Spammer näher, als eine bestehende Geschäftsbeziehung zu suggerieren. Soeben erhielt ich eine Mail folgenden Inhalts:
Guten Tag, Dem ersten Anschein nach, wird hier ein Geschäftspartner gebeten, den Absender doch bitte weiterzuempfehlen. Auf den zweiten Blick stelle ich jedoch fest, dass ich die Mail über die Technik-Service-Adresse des Bundesverfassungsgerichts erhalten habe - einer reinen Mail-Empfangsadresse, übrigens. Ich kann daher mit Sicherheit ausschließen, dass über diese Mailadresse in irgendeiner Weise geschäftliche Kontakte zum Absender der Werbemail stattgefunden haben. Freitag, 19. Juni 2009Bericht vom 3. IT-Rechtstag in Wien
Am 4. und 5. Juni 2009 fand in Wien der mittlerweile 3. IT-Rechtstag statt. Der vom Verein „Infolaw“ veranstaltete IT-Rechtstag geht auf die Initiative von Prof. Andreas Wiebe, der die WU-Wien mittlerweile in Richtung Göttingen verlassen hat, zurück und wird inzwischen jährlich von ihm und seinem (ehemaligen) Team organisiert. Der diesjährige IT-Rechtstag behandelte das Schwerpunktthema „Persönlichkeitsschutz im Internet“ sowie die Themen „Softwarerecht“ und „E-Commerce und Datenschutzrecht“.
Die Beiträge wurden, wie jedes Jahr, von Vortragenden aus der Forschung und Lehre, Behörden, Gerichts- und Anwaltspraxis, sowie aus der Wirtschaft aufbereitet. Ein Höhepunkt war sicherlich die Podiumsdiskussion zum Thema „Meinungsfreiheit vs Persönlichkeitsschutz im Internet - brauchen wir neue Regeln?“ bei der die Diskutanten aus Anwaltei und Presse interessante Aussagen tätigten. Die Vertreter aus der Anwaltei führten zur Problematik der Notwendigkeit von neuen Normen aus, dass bisher zwar immer beim Auftreten von neuen Sachverhalten der Ruf nach neuen Regeln laut geworden sei, diese aber zu 95% immer mit den bestehenden Rechtsregeln sinnvoll gelöst werden konnten. Die Vertreter aus dem Pressebereich mahnten eine stärke Selbstdisziplin und einen verstärkten Opferschutz an, ein anzumerkender Nebenaspekt dabei war aber, das im gleichen Atemzug Beispiele aus der Praxis dargestellt wurden und die Diskutanten dabei die Nachnamen der Täter immer mit dem ersten Buchstaben abkürzten, während sie die Opfer immer beim vollen Namen nannten. Schade in diesem Zusammenhang war, dass die geplanten Änderungen der Persönlichkeitsrechte durch das Familienrechtsänderungsgesetz 2008 keinen Eingang in die Diskussion fanden. Insgesamt kann aber berichtet werden, dass die Zuhörer eine spannende Diskussion auf hohem Niveau erleben durften, bei der auch die knackigen Kommentare von Frau MR Dr. Kotschy nicht fehlten. Die gut besuchte Veranstaltung hat mittlerweile ihren festen Platz in Österreichs Veranstaltungskalender gefunden und es bleibt zu hoffen, dass Infolaw, trotz des weggangs von Prof. Wiebe in der Lage sein wird 2010 verkünden zu können: Nummer 4 lebt. Gastbeitrag von Mag. Dr. Kai Erenli
Geschrieben von Ralf Zosel
in Recht der Neuen Medien, Termine
um
15:14
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