Donnerstag, 29. November 2007
Irgendwo muss vor kurzem eine Ladung Digicams des 7 Jahre alten Modells Olympus C-2100 Ultra Zoom vom Lastwagen gefallen sein. Oder bei ebay hat man einfach nur drei Uralt-Auktionen versehentlich wieder ausgegraben.
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Montag, 15. Oktober 2007
Der Winterurlaub war geplant. Die Reisekasse etwas aufbessern sollte der Verkauf der alten Garderobe. Damit hatte sie jedoch nicht gerechnet: Da sie keine Fotos von den Kleidern hatte, die sie aussortieren und bei eBay anbieten wollte, hat sie die Bilder aus einem online-Katalog kopiert und auf der Auktionsseite eingestellt. Gut, dass es sich um weit verbreitete Markenware handelt, dachte sie. Aber darauf folgte bald Ernüchterung. Ein Brief vom Rechtsanwalt, eine Rechnung über knapp 700 Euro. Das reißt Löcher in die Urlaubskasse, statt sie aufzubessern. Das Urheberrecht hatte sie verletzt. Dieses liegt für die von ihr verwendeten Fotos bei der Agentur, die die Werbeaufnahmen für das Modelabel hergestellt hatte.
Besonders tragisch an dieser Geschichte ist, dass ich meine Bekannte nur wenige Wochen zuvor getroffen hatte und wir uns bei 'nem Kaffee genau über diese Gefahr unterhalten hatten. Empfohlen hatte ich ihr, die Waren, die sie bei eBay anbieten will, auf ihrem Küchentisch auszubreiten und mit ihrer neuen Digitalkamera zu fotografieren...
Freitag, 28. September 2007
Das AG Pforzheim hatte ein eBay-Mitglied, das für einen auffallend günstigen Preis ein Navigationsgerät von einem Händler aus Polen erworben hatte, wegen Hehlerei verurteilt ( wir berichteten). Zu Unrecht wie jetzt das LG Karlsruhe nach einem Bericht von WELT ONLINE befand. Auch wer ein auffallend günstiges Schnäppchen bei eBay macht, müsse nicht per se damit rechnen, Diebesgut zu erwerben. Es sprach den 47jährigen Software-Ingenieur damit vom Vorwurf der Hehlerei frei. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Mann in seine Vorstellung aufgenommen hatte, dass das vom ihm erworbenen Navigationsgerät aus einem Diebstahl stammt.
Donnerstag, 26. Juli 2007
Das vorgenannte Aktenzeichen gehört zu einem kuriosen Urteil des Amtsgerichts Pforzheim, das sicherlich in der nächsten Zeit häufiger angefordert werden dürfte. Die Strafrichterin verurteilte in dem Verfahren einen eBay-Teilnehmer, der ein Navigationssystem für 681 Euro erstanden hat, wegen Hehlerei. Die Amtsrichterin führte aus, dass der Käufer aufgrund des gegenüber dem Neupreis von 2.137 Euro niedrigen Preises und des Sitzes des Verkäufers in Polen hätte misstrauisch werden müssen. Der Käufer habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat billigend in Kauf genommen. Damit fällt ein Generalverdacht auf alle, die billige Ware aus dem Ausland anbieten oder kaufen. Die Begründung bewegte eine Kollegin spontan zu dem Ausspruch: "Wie rassistisch muss man sein?"
Nachtrag:
Das Urteil kann im Volltext als aufbreitetes PDF abgerufen werden unter http://www.ec-basics.de/pdf/ecp207.pdf. Vielen Dank an den Kollegen Cunningham, Nürnberg, der das Urteil zur Verfügung gestellt hat.
Dienstag, 22. Mai 2007
Eine Studie des Zertifizierungsunternehmens Trusted Shops hat zu Tage gefördert, dass die meisten Abmahnungen gegenüber Online-Händlern wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ausgesprochen werden ( s. Studie im Volltext via Trusted Shops). Vielfach erfolgen solche Abmahnungen nicht nur in einem Einzelfall, sondern es wird gleich eine ganze Reihe von Mitbewerbern abgemahnt.
Ein Ärgernis, insbesondere für Inhaber kleinerer Shops ist es, dass dabei schnell ein sehr hoher Streitwert in Ansatz gebracht wird, der dazu führt, dass die per Kostenerstattungsanspruch gem. § 12 I 1 UWG geltend gemachten Anwaltskosten des Abmahnenden einen stattlichen Betrag erreichen. Dass dies aber für den Abmahnenden teuer werden kann, belegt z.B. ein Urteil des LG Münster vom 04.04.2007 (Az. 2 O 594/06). Hier hatte ein Mitbewerber von einer Konkurrentin die Übernahme von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 25.000 Euro gefordert. Die Mitbewerberin hatte in ihrer Widerrufsbelehrung den immer wieder zu findenden Passus "unfrei versandte Rücksendungen werden nicht angenommen" verwendet und damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 357 II BGB verstoßen. Das Gericht hielt aber angesichts der einfach gelagerten Sache lediglich einen Gegenstandswert von 4.000 Euro für angemessen und reduzierte daher den Gegenstandswert von Amts wegen gem. § 12 IV UWG auf eben jenen Betrag. Im Ergebnis blieb der Abmahnende damit auf fast zwei Dritteln der Kosten sitzen.
Mittwoch, 13. Dezember 2006
Die herrschende Meinung weist soeben darauf hin, dass eBay per Google AdWords Uran zum Kauf anbietet. Bei lycos heißt es unter Verweis auf die Abteilung "Hifi und Navi": "Plutonium kaufen leichtgemacht clever & günstig online shoppen". Wer lieber seinen Plutonium-haltigen Atommüll loswerden will - auch kein Problem: "Plutonium versteigern - So machen Sie 2007 bei eBay Müll zu Geld!".
Die Auswahl der Werbewörter bei Google treibt doch seltsame Blüten. So förderte die herrschende Meinung neben dem Uran auch Offerten für Kokain und Diebesgut zu Tage und das RA Blog hat indes eine Quelle für preiswerte Sklaven aufgetan.
Man kann gespannt sein, welche Kuriositäten als nächstes angeboten werden.
Dienstag, 12. Dezember 2006
Mit der Frage, ob das Handeln eines Anbieters von Kleidungsstücken innerhalb der Internet-Auktionsplattform eBay als gewerblich anzusehen ist, hatte sich das Landgericht Coburg zu befassen. In der Pressemitteilung Nr. 306 vom 8. Dezember teilt Richter am Landgericht Raffael Trotta mit, das Gericht habe in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 19.10.2006 in dem Verfahren 1 HK O 32/06 diese Frage deshalb verneint, weil der Verkäufer trotz erhaltender 1.700 Bewertungen weder die für den Erhalt des eBay-Powerseller-Status erforderlichen Mindestumsätze von 3.000 Euro je Monat noch die mindestens erforderliche Zahl von 300 Verkäufen je Monat erreicht habe. Der Verkäufer verstoße daher nicht gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn er auf eine Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts verzichte.
Dies ist in der Vergangenheit bereits mehrfach anders gesehen worden. Zwar ergibt sich aus einer hohen Zahl von Transaktionen allein noch kein ausreichender Hinweis auf eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB, jedoch erlaubt die Zahl der Transaktionen über den Zeitraum, in dem diese abgewickelt wurden, einen Rückschluss auf den Aufwand, mit dem der Handel betrieben wird. Insoweit muss gelten, dass insbesondere dann, wenn Waren erworben werden, die nach kurzer Zeit wieder verkauft werden und eine hohe Zahl von Transaktionen innerhalb kurzer Zeit erfolgt die Annahme unternehmerischen Handelns begründet sein kann. Selbst wenn man davon ausgeht, der Verkäufer habe die 1.700 Bewertungen innerhalb von zwei bis drei Jahren erhalten, ergibt sich daraus eine wöchentliche Zahl von um die +/- 20 Transaktionen je Woche - dies spricht nach hiesigem Dafürhalten mehr für ein nachhaltig betriebenes Handelsgeschäft, als für ein Hobby. Auf einen etwaigen Gewinn oder Verlust kommt es dabei nicht an.
Siehe hierzu auch:
JurPC Web-Dok. 118/2006
LBR-Blog
Recht und Alltag
Dienstag, 3. Oktober 2006
Einen Abriss über so genannte Mobile Payment Systeme - ihre Funktionsweise, die Geschichte ihrer Verbreitung in Deutschland, in Europa und in der Welt sowie ihre Chancen und (auch Sicherheits-)Risiken - gibt ein aktueller Beitrag der teltarif-Redaktion. Vorgestellt werden insbesondere der in Deutschland mittlerweile wieder gescheiterte Vorreiter Paybox, ein auf Nahfunkübertragung basierendes "Handy-Ticketing" Pilotprojekt in Hanau, das bislang lediglich in Saarbrücken und Wiesbaden eingesetzte mobile Parksystem MOPAS sowie der in Deutschland noch nicht angekommene mobile Ableger der eBay-Tochter PayPal.
Warum hierzulande solche Systeme trotz ihres Sicherheitsvorsprunges gegenüber der guten alten EC-Karte noch immer ein bescheidenes Inseldasein fristen, während sie sich beispielsweise in Österreich und Spanien bereits größerer Beliebtheit erfreuen, weiß der Beitrag nicht endgültig zu beantworten. Ein ausreichendes Kundeninteresse scheint jedenfalls zu bestehen - fehlt wohl nur noch der Einstieg der ersten größeren Handelskette ...
Freitag, 8. September 2006
Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet auf ihren Seiten über eine Entscheidung des LG Flensburg (Urteil vom 23.08.2006 - 6 O 107/06), in der sich das Gericht mit der Frage der Verpflichtung des Käufers zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer bei eBay erworbenen Sache zu befassen hatte. Dabei hat das Gericht - m.E. zutreffend - entschieden, dass diese Verpflichtung auch dann besteht, wenn der Käufer zwar nicht vor bzw. bei dem Vertragsschluss über diese Möglichkeit in Textform belehrt und ihm eine Möglichkeit zur Vermeidung dieser Folge benannt wurde (§ 357 III 3 BGB), diese Belehrung aber bis zur Anlieferung der Ware erfolgt (§ 312c II Nr. 2 BGB).
Steht dem Käufer aufgrund einer vor Vertragsschluss nicht wirksam erteilten oder gänzlich unterbliebenen Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 312c BGB eine verlängerte Widerrufsfrist zur Verfügung, muss er somit damit rechnen, dass er für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der erworbenen Sache auch dann noch zu einem Wertersatz herangezogen werden kann, wenn er gleichzeitig mit der Ware einen entsprechenden Hinweis etwa auf einem Merkblatt erhält. Diese Folge entspricht dem gesetzgeberischen Willen, dem Käufer im Fernabsatz als Ausgleich für den Entfall der Möglichkeit, die Ware vor deren Erwerb in den Räumen des Verkäufers in Augenschein nehmen zu können, ein kostenfreies Prüfungsrecht zu gewähren. Es war nicht beabsichtigt, dem Käufer ein kostenfreies Nutzungsrecht einzuräumen. Ein solches ergibt sich parallel hierzu auch nach derzeitiger Rechtslage nicht im Falle der Ersatzlieferung im Rahmen der Gewährleistung für Sachmängel in Bezug auf den zurückzugewährenden mangelhaften Gegenstand.
M.E. unzutreffend ist jedoch auf den Seiten von Dr. Bahr ausgeführt, dass es nach den Entscheidungen des KG ( Beschluss vom 18.07.2006 - 5 W 156/06) und des OLG Hamburg ( Urteil vom 24.08.2006 - 3 U 103/06) bei eBay nicht möglich sei, wirksam vor Vertragsschluss zu belehren. Dies betrifft vor allem die Frage, ob eine Erklärung auf einer Website die Anforderungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB erfüllt. Das OLG Hamburg hat hierzu jedoch ausgeführt, dass die From nur gewahrt sein kann, wenn ein Download der Seite erfolgt, was in dem von ihm entschiedenen Fall jedoch nicht nachweisbar war. Demnach kann also in den Fällen, in denen die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts in die Angebotsseite integriert ist, aufgrund der Tatsache, dass der Nutzer diese vor Abgabe seines Gebots zwangsweise auf seinen Rechner übertragen muss, sehr wohl eine formwirksame Belehrung liegen. Auch dürfte im Übrigen eine effektivere Belehrung nur durch eine Veränderung der Biet-Mechanismen bei eBay - etwa dem zwangsweisen Übermitteln der Belehrung und der Quittierung des Empfangs zwischen der Eingabe des Gebotes und dessen Bestätigung durch den Bieter - möglich sein.l
Donnerstag, 7. September 2006
Das bereits diskutierte Urteil des OLG Hamburg zur Widerrufsfrist bei Online-Auktionen ist im Volltext im Shopbetreiber-Blog online. Im Gegensatz zur Entscheidung des KG ( Urteil vom 18.07.2006 - 5 W 156/06) hat das OLG bei seiner Entscheidung - m.E. korrekt - darauf abgestellt, dass die Textform gemäß § 126b BGB dann gewahrt ist, wenn eine Website "übermittelt" wird, also ein Download erfolgt. Ein solcher erfolgte im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall jedoch nicht.
Ein Kritikpunkt bleibt jedoch: Das OLG führt unter Punkt 5 seiner Urteilsbegründung aus: Im Übrigen setzt eine wirksame Widerrufsbelehrung voraus, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die vorher erteilte Belehrung ist unwirksam (Palandt/Grüneberg, a. a. O. § 355 BGB Rz. 19 m. w. Nw.).
Soweit das Gericht dem Antragsteller vorwirft, er verwische die Begrifflichkeiten, wäre dieser Vorwurf auch ihm gegenüber zu erheben. § 355 BGB bestimmt lediglich den (frühesten) Beginn der Widerrufsfrist, nicht dagegen den Zeitpunkt, zu dem eine Belehrung zu erfolgen hat. Die weiteren Nachweise auf die das Gericht hinweist, bestehen insbesondere in einem Urteil des BGH (BGH, NJW 2002, 3396). In diesem Urteil ging es aber ebenfalls um den Beginn der Widerrufsfrist. Unter Bezugnahme auf § 2 HWiG a.F. führt der BGH aus, dass eine Belehrung eine zeitliche Nähe zum Vertragsschluss aufweisen müsse, was nur sichergestellt sei, wenn eine Belehrung erfolge, nachdem der Verbraucher seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung abgegeben habe. Dies mag für die Situation eines Haustürgeschäftes zutreffen, ist aber auf den Fernabsatz m.E. nicht so pauschal zu übertragen, wie es das Urteil des OLG suggeriert.
Es kann kein Streit darüber bestehen, dass die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 312c I 1 BGB, § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV zu erfolgen hat, bevor der Verbraucher seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung abgibt. Damit wäre der Verbraucher bei Online-Auktionen zu belehren, bevor er auf die Seite gelangt, auf der er sein Gebot eingibt bzw. bestätigt. Jedes spätere Belehren ist verspätet. Erfolgt die Belehrung verspätet gilt gemäß § 355 II 2 BGB die Frist von einem Monat. Insoweit kann es für die Wirksamkeit der nachträglichen Belehrung nicht auf die Verspätung ankommen (Zirkelschluss), sondern lediglich auf die korrekte Fristangabe im Text der Belehrung. Damit sind Belehrungen, die vor Abgabe der Vertragserklärung erfolgen, nicht per se unwirksam, sondern im Gegenteil - mit Hinweis auf die 2-Wochen-Frist -, gerade durch § 312c I 1 BGB gefordert. Würde dagegen vor Vertragsschluss mit der Frist aus § 355 II 2 BGB (formwirksam) belehrt, etwa indem ein zwangsweiser Download der Widerrufsbelehrung erfolgt bevor der Verbraucher seine Erklärung abgibt, wäre dies - die Argumentation des OLG konsequent zu Ende gedacht - unwirksam weil verfrüht.
Freitag, 25. August 2006
Sascha Kremer berichtet in seinem Vertretbar Weblawg unter Verweis auf das LBR-Blog über ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06), wonach die Widerrufsfrist gemäß §§ 312d, 355 BGB bei Verkäufen eines Unternehmers über eBay einen Monat betragen soll, weil eine Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website nicht den Anforderungen an die Textform gemäß § 126b BGB genüge. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt derzeit leider noch nicht vor.
Zuvor hatte bereits das Kammergericht in Berlin in diesem Sinne entschieden ( Beschluss vom 18.07.2006 - 5 W 156/06). Die Begründung dieser Entscheidung wird zu Recht kritisiert. Erkennbar geht das Kammergericht irrtümlich davon aus, die Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts auf einer Website genüge insbesondere deshalb den Anforderungen an die Textform im Sinne von § 126b BGB nicht, weil anders als bei der Übersendung einer eMail keine Perpetuierung der Erklärung erfolge.
Der Gesetzgeber hat die Textform in § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz vorrangig zur Erleichterung des elektronischen Geschäftsverkehrs eingeführt. Diese Form soll besonders Dokumentations- und Informationszwecken dienen. Erforderlich ist hierfür lediglich, dass die Erklärung in für Menschen lesbaren Schriftzeichen wiedergegeben werden kann. Sie muss jedoch nicht auch in solchen Zeichen gespeichert sein. Wie bei einer eMail werden auch beim Aufruf einer Website Daten übertragen, die auf dem Bildschirm des Nutzers zu einer für diesen lesbaren Erklärung "zusammengesetzt" werden. Wie bei einer Website, so ist auch bei einer eMail keinesfalls garantiert, dass der Empfänger diese speichert oder ausdruckt. Daher muss jedenfalls das Bestehen der bloßen Möglichkeit, die Erklärung in wiedergabefähiger Form zu speichern oder auszudrucken, genügen. Insoweit wäre lediglich eine Entscheidung zu treffen, wie lange die betreffende Erklärung unternehmerseitig vorzuhalten ist. Diesbezüglich wird vorgeschlagen, von einer Vorhaltung mindestens über den Zeitraum bis zur vollständigen Vertragsabwicklung auszugehen.
Ob die Entscheidung des OLG Hamburg tatsächlich mit der Entscheidung des KG Berlin vergleichbar ist, wie im LBR-Blog suggeriert, bleibt noch abzuwarten. Sie wäre aber aus den gleichen Gründen wie die Berliner Entscheidung im Ergebnis nicht zu begrüßen.
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Kommentare
Mo, 08.02.2010 10:41
Ich habe manchmal das Gefü hl, dass bei der Telekom d ie linke Hand nicht weiß, was die rechte macht. Als ich im ver [...]
Mi, 20.01.2010 19:47
tja die lady versuchts hal t immer wieder.aber sie ka nn mir gerne 3000 euro sch icken,dann bin ich alle so rgen los u [...]
So, 17.01.2010 18:38
Die Mitarbeiter der Europä ischen EDV-Akademie des Re chts, arbeiten eng mit Exp erten der Landesmedienanst alt, des s [...]
So, 17.01.2010 18:21
Danke für den Hinweis. Ich hätte mir gewünscht, dass die Botschaft verstanden und der Faden aufgegriffen wird. Übr [...]
So, 17.01.2010 18:13
Eine interessante Idee, da s mit dem Vertrag. Ob sich davon ein Gericht überzeu gen wird lassen, bliebe ab zuwarten. [...]